§ Insolvenzsrecht
Anmerkung zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren (§ 174 InsO)
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre Forderungen bei der Insolvenzverwalterin oder beim Insolvenzverwalter anzumelden. Fehlerhafte Anmeldungen können das Verfahren verzögern. Gläubigerinnen und Gläubiger sollten deshalb im eigenen Interesse die folgenden Hinweise und die Angaben auf dem Anmeldeformular sorgfältig beachten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Insolvenzordnung, insbesondere aus den §§ 38-52, 174-186 InsO. Rechtsauskünfte zu Einzelfragen darf das Gericht nicht erteilen. Dies ist Sache der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der zugelassenen Rechtsbeistände.

1. Forderungsanmeldung
Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind nicht beim Gericht, sondern bei der Insolvenzverwalterin oder beim Insolvenzverwalter anzumelden. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben (§ 38 InsO). Ist eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bzw. eine Treuhänderin oder ein Treuhänder bestellt (§§ 270, 313 InsO), so ist die Forderungsanmeldung dort vorzunehmen.

2. Inhalt und Anlagen der Anmeldung
Bei der Anmeldung ist der Grund der Forderung anzugeben, damit die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter sie überprüfen kann (z.B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadenersatz). Sind die Gläubigerinnen oder die Gläubiger der Ansicht, eine Forderung beruhe auf einer unerlaubten Handlung, so haben sie zu jeder dieser Forderungen, die sich gegen natürliche Personen richten, die Tatsachen anzugeben, aus denen sich diese Einschätzung ergibt. Aulle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen. Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens (Datum des Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen. Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstigen Schriftstücke beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Bevollmächtigte von Gläubigerinnen und Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen.

3. Gläubigerinnen und Gläubiger mit Absonderungsrechten
Gläubigerinnen und Gläubiger, die aufgrund eines Pfandrechts oder eines sonstigen Sicherungsrechts abgesonderte Befriedigung an einem Sicherungsgut beanspruchen können (Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung etc.), sind Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, soweit ihnen die Schuldnerin oder der Schuldner auch persönlich haftet. Diese persönliche Forderung können sie anmelden.

4. Nachrrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger
Eine Sonderregelung gilt für die sog. nachrangigen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 39 InsO). Nachrangige Forderungen sind u.a. die während der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen, die Kosten der Verfahrensteilnahme, die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, die Forderungen auf eine unentgeltliche schuldnerische Leistung oder auf Rückgewähreines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderungen. Solche nachrangigen Forderungen können nur angemeldet werden, wenn das Gericht die Gläubigerinnen und Gläubiger ausdrücklich zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat (§ 174 III InsO). Bei ihrer Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die von der Gläubigerin oder von dem Gläubiger beanspruchte Rangstelle zu bezeichnen.

5. Nachträgliche Forderungsanmeldung
Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 I Satz 2 InsO).

6. Ansprüche auf Insolvenzgeld (wichtig für Arbeitnehmer)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter haben bei Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Voraussetzung ist, dass sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Insolvenantrags mangels Masse für die letzten dem Insolvenzstichtag vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt beanspruchen können. Das Insolvenzgeld wir auf Antrag ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem rückständigen Nettoarbeitsentgelt. Nähere Informationen sind bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlich. Soweit Insolvenzgeld gezahlt wird, geht der Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über.

7. Prüfung der Forderungen
Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Prüfung auf Anordnung des Gerichts auch im schriftlichen Verfahren stattfinden.

8. Teilnahme an Gläubigerversammlungen, Vertretungsnachweis
Jede Gläubigerin oder jeder Gläubiger kann (keine Pflicht) persönlich am Prüfungstermin oder an den sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen. Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder Bevollmächtigte haben ihre Vertretungsberechtigung im Termin nachzuweisen. Als Nachweis kann ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Personalausweis mitzubringen.

9. Information über das Ergebnis der Forderungsprüfung
Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder für eine Vertretung zu sorgen, besteht nicht. Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht. Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 III InsO).